Prof.
Dr. Hans Jörg Sandkühler
Demokratie,
Rechtsstaat und Sozialstaat unter den Bedingungen der Globalisierung
Mi 17:00 - 19:00, SFG 2030
Prof. Dr. Hong-Bin Lim (Seoul)
Menschenrechte
in
Ostasien
Mo 15:00 - 17:00, SFG 2060
WS 2006-07
Prof Dr. Hans Jörg
Sandkühler
Geschichte
und Theorie des modernen Staates: Vom Nationalstaat zur transnationalen
Rechtsordnung und zu Vereinten Nationen
Mi 17:00 -
19:00, Grund- und Hauptstudium
Der Staat der europäischen Neuzeit
entsteht im 15. und 16. Jahrhundert in zentralistischen oder
dezentralisierten
Ordnungsstrukturen (Frankreich vs. Deutschland, Italien) als
Territorial- und
Nationalstaat mit Souveränen, die als absolutistische Herrscher
›von den
Gesetzen entbunden‹ sind. Der bald beginnende Kampf der
bürgerlichen
Gesellschaft um den Rechtsstaat geht einher mit dem Kampf um Grund- und
Menschenrechte: Die zunächst als Abwehrrechte
gegen den Staat begründeten
Ansprüche gegen staatliche Bevormundung bzw.
Unterdrückung entwickeln
sich mit den unterschiedlichen Vertragstheorien zunehmend zur
Konzeption ›Freiheit gesichert durch Recht, Recht
gesichert durch den Staat‹ und damit zu einer problematischen Struktur.
Seit
dem beginnenden 19. Jahrhundert setzen der Liberalismus auf
Entstaatlichung und
der Sozialismus/Kommunismus auf das ›Absterben des Staates‹. Zugleich
entwickeln sich im internationalen Staatensystem und Recht neue Formen
transnationaler Konfliktbewältigung, im 20. Jahrhundert
zunächst u.a. als
Völkerbund und dann nach den Unrechtserfahrungen des Zweiten
Weltkrieges und
des Holocaust als Vereinte Nationen und deren Unterorganisationen wie
die
UNESCO. In diesem Prozeß entstehen transnationale
Bündnissysteme wie NATO, Europäische
Gemeinschaft, ASEAN u.a. Die Vorlesung ist (philosophisch
begründeten)
Staatskonzeptionen und der Frage nach Rechts- und
Sozialstaatsfunktionen unter
den Bedingungen nationalstaatlicher Souveränitätsabtretung
gewidmet.
SS 2007
Prof. Dr. Hans Jörg
Sandkühler
Mi 17:00 - 19:00, Grund- und Hauptstudium
Bei der Gründung und Entwicklung des
kollektiven Rechts- und Sicherheitssystems der Vereinten Nationen und
deren
Unterorganisationen haben bis in die Gegenwart philosophische,
ethisch-politische, ideologische und juristische Kontroversen eine
wichtige
Rolle gespielt – von der antifaschistischen Koalition im und nach dem
Zweiten
Weltkrieg über die Systemauseinandersetzung im Kalten Krieg bis
hin zur
heutigen Probematik der Inanspruchsnahme kulturell begründeter
Eigenrechte bei
der Implementierung des internationalen Rechts. In der Vorlesung sollen
u.a. am
Beispiel der zentralen Rolle der Philosophie in der UNESCO
Zusammenhänge
zwischen Ethik, Politik und Recht analysiert werden.
WS 2007-08
Rechtsphilosophie - Menschenwürde und Menschenrechte
Mit dem
Problem der Begründung normativer Aussagen über die Menschenwürde und die Menschenrechte
sind philosophie-, politik- und rechtsgeschichtlich konkurrierende Positionen
verbunden. Grundlegend für das Verständnis von Menschenwürde und
Menschenrechten sind Begriffe des Menschen, des Rechts und des Staates. Das,
was den Menschen als moralische Rechte «zukommen soll», wird in der Form von
Rechtsnormen positiviert; es soll durchgesetzt und geschützt werden. Das Recht
der Menschenrechte ist geschichtlich gewordenes und werdendes Recht.
Der normative Satz, daß die Menschenwürde zu respektieren und zu schützen ist,
geht von ihrer Verletzbarkeit aus. «Würde» ist ein in religiöser Rede, als
ethische Leitkategorie, als Rechtsbegriff und als Mittel im politischen
Meinungskampf umstrittenes Thema, zu dem es historisch und aktuell epistemischen
und praktischen Dissens gibt. Zugleich ist der Satz über die ,Unantastbarkeit
der Menschenwürde’ ist ein bindender Rechtssatz. ,Menschenwürde’ ist die
Basisnorm für die Grundrechte. In der Vorlesung wird die Entwicklung des Menschenwürde-Prinzips
und der Begründung der Menschenrechte systematisch im Kontext von Philosophie,
Politik und Recht behandelt.
WS 2008-09
Einführung in die Kulturphilosophie des Wissens:
Wissenskulturen – Überzeugungen – Wissensrechtfertigung
Was meinen wir, wenn wir
sagen, wir hätten etwas erkannt und wüssten es? Wissen ist ein Ergebnis von
Erkennen. Von Gewissheit sprechen wir, wenn wir von der Wahrheit des Erkannten
überzeugt sind. Wie aber sprechen wir sinnvoll von Wahrheit? Die heute gängige
Standarddefinition von ‹Wissen› lautet: Wissen ist gerechtfertigte wahre
Überzeugung (justified true belief). Statt von ‹Definition›
ist aber eher von ‹Problem› und ‹Forschungsprogramm› zu sprechen. Die
Kulturphilosophie des Wissens geht davon aus, dass Repräsentationen keine
Kopien einer ‹gegebenen Realität› sind, sondern mit mit
epistemisch-wissenskulturellen und praktischen Voraussetzungen, epistemischen
und praktischen Bedürfnissen/Interessen sowie mit Einstellungen des Meinens,
Glaubens und Überzeugtseins geladene Artefakte.
Wahrnehmungen und Erfahrungen, Beobachtungen und Experimente,
Überzeugungen und Wissen sind verwoben mit einem komplexen Netzwerk, das mit
dem Begriff ‹Wissenskultur(en)› bezeichnet werden kann. Will man wissen, was ‹Wissen
als gerechtfertigte wahre Überzeugung› bedeuten kann, muss man die in der
traditionellen Erkenntnistheorie vernachlässigten wissenskulturellen Kontexte berücksichtigen,
denn in verschiedenen Kulturen führen unterschiedliche Überzeugungen zu verschiedenen Wahrheiten. Wissenskulturen sind ihrerseits vernetzt mit Denk-,
Einstellungs- und Verhaltensmustern, mit Gewohnheiten, Überzeugungen, mit Wertpräferenzen und Normen,
die in übergreifenden Dimensionen von Kultur entstehen und sich mit Kulturen verändern.
WS 2009-10
Rechtsstaat, Demokratie, Grundrechte
und die Universalisierbarkeit
von Menschenrechten
Die Menschenrechte, in deren
Entwicklung und Systematik in dieser UNESCO-Vorlesung eingeführt werden soll,
sind – im Unterschied zu bestimmten als Grundrechte an die Staatsbürgerschaft
gebundenen Bürgerrechten – «Rechte, welche einem jeden Menschen
ungeachtet aller seiner sonstigen Eigenschaften allein kraft seines Menschseins
zukommen (sollen).» Bereits mit dieser
allgemeinsten Begriffsbestimmung verbinden sich Probleme, die sich daraus
ergeben, dass das, was ‹zukommt›, zugleich ‹gesollt› wird: Es handelt sich
nicht um eine deskriptive Sachverhalts-Definition, sondern um eine normative
Aussage. Mit dem Problem der ethischen und/oder juridischen normativen
Begründung der M. sind alle Erklärungen des Menschenrechtsbegriffs
konfrontiert. Wie ihre Entstehung, Entwicklung und Begründung zeigen, ist das
Verständnis der als ‹Menschenrechte› bezeichneten moralischen Rechtsansprüche und positiv-rechtlichen Normen
in einem solchen Maße von Voraussetzungen abhängig, dass eine allgemein
akzeptierte philosophische Definition weder existiert noch erwartet werden
kann. Was Menschenrechte sein
sollen, ist sowohl auf der Ebene moralischer Einstellungen, Überzeugungen
und Werte als auch auf der Ebene ethischer und rechtsphilosophischer Begründung
strittig. Was Menschenrechte
sind, ist auf der Ebene des
Rechts definierbar und vorbehaltlich möglicher Veränderungen im internationalen
positiven Recht definiert. Einige der aktuellen Fragen sind: In welcher
Beziehung stehen Rechtsstaat, Demokratie, Grundrechte und Menschenrechte
zueinander? Wie können Menschenrechte verwirklicht werden,
wo (i) Menschen aus unterschiedlichen Kulturen, mit verschiedenen Religionen,
Lebenszielen und Rechtsverständnissen zusammenleben und (ii) individuelle und
kollektive Vernünftigkeit nicht als die Regel unterstellt werden kann?
Es folgen keine weiteren Vorlesungen mehr.