Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarats -
in Anbetracht der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der
Vereinten Nationen verkündet worden ist;
in der Erwägung, daß diese Erklärung bezweckt, die universelle und wirksame Anerkennung und Einhaltung der in ihr
aufgeführten Rechte zu gewährleisten;
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern
herzustellen, und daß eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles die Wahrung
und Fortentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist;
in Bekräftigung ihres tiefen Glaubens an diese Grundfreiheiten, welche die Grundlage von Gerechtigkeit und Frieden
in der Welt bilden und die am besten durch eine wahrhaft demokratische politische
Ordnung sowie durch ein gemeinsames Verständnis und eine gemeinsame Achtung der
diesen Grundfreiheiten zugrunde liegenden Menschenrechte gesichert werden;
entschlossen, als Regierungen europäischer Staaten, die vom gleichen Geist beseelt sind und ein gemeinsames
Erbe an politischen Überlieferungen, Idealen, Achtung der Freiheit und Rechtsstaatlichkeit
besitzen, die ersten Schritte auf dem Weg zu einer kollektiven Garantie
bestimmter in der Allgemeinen Erklärung aufgeführter Rechte zu unternehmen -
haben folgendes vereinbart:
Artikel 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte*
Die Hohen Vertragsparteien sichern
allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I
bestimmten Rechte und Freiheiten zu.
Abschnitt I Rechte und Freiheiten*
Artikel 2 Recht auf Leben*
- Das Recht jedes Menschen auf Leben
wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, außer
durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens
verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
- Eine Tötung wird nicht als
Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung
verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
- jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
- jemanden
rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen
ist, an der Flucht zu hindern;
- einen
Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.
Artikel 3 Verbot der Folter*
Niemand darf der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit*
- Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
- Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
- Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt
- eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen
des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden
ist;
- eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle
des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die
Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
- eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben
oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
- eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
Artikel 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit*
- Jede Person hat das Recht auf
Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur
auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
- rechtmäßiger Freiheitsentzug (1) nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
- rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentzug (2)
wegen Nichtbefolgung einer rechtmäßigen gerichtlichen Anordnung oder zur
Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
- rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentzug (2)
zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender
Verdacht besteht, daß die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder
wenn begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, sie an
der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu
hindern;
- rechtmäßiger Freiheitsentzug (1) bei
Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die
zuständige Behörde;
- rechtmäßiger Freiheitsentzug (1) mit dem
Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei
psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
- rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentzug (2)
zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein
Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
- Jeder festgenommenen Person muß
unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches
die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie
erhoben werden.
- Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe
c von Festnahme oder Freiheitsentzug (2)
betroffen ist, muß unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich
zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden;
sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf
Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer
Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.
- Jede Person, die festgenommen oder
der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, daß ein Gericht
innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs (3)
entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug (4)
nicht rechtmäßig ist.
- Jede Person, die unter Verletzung
dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentzug (2)
betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz.
Artikel 6 Recht auf ein faires Verfahren*
- JJede Person hat ein Recht darauf, daß
über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und
Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von
einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem
fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Das Urteil muß öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können
jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen
werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der
nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die
Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien
es verlangen oder -soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn
unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der
Rechtspflege beeinträchtigen würde.
- Jede Person, die einer Straftat
angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
- Jede angeklagte Person hat
mindestens folgende Rechte:
- innerhalb
möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten
über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu
werden;
- ausreichende
Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
- sich
selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu
lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den
Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der
Rechtspflege erforderlich ist;
- Fragen
an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und
Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie
sie für Belastungszeugen gelten;
- unentgeltliche
Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die
Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Artikel 7 Keine Strafe ohne Gesetz*
- Niemand darf wegen einer
Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach
innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch
keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt
werden.
- Dieser Artikel schließt nicht aus,
daß jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft
wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern
anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.
Artikel 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens*
- Jede Person hat das Recht auf
Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
- Eine Behörde darf in die Ausübung
dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in
einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche
Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der
Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der
Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Artikel 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit*
- Jede Person hat das Recht auf Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Religion
oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder
Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat
durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu
bekennen.
- Die Freiheit, seine Religion oder
Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die
gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind
für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit
oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Artikel 10 Freiheit der Meinungsäußerung*
- Jede Person hat das Recht auf freie
Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit
ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht
auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die
Staaten nicht, für Radio- (5),
Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
- Die Ausübung dieser Freiheiten ist
mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften,
Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die
gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind
für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die
öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung
von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten
Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher
Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der
Rechtsprechung.
Artikel 11 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit*
- Jede Person hat das Recht, sich
frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen
zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen
Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
- Die Ausübung dieser Rechte darf nur
Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der
Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der
Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht
rechtmäßigen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der
Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen.
Artikel 12 Recht auf Eheschließung*
Männer und Frauen im heiratsfähigen
Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung
dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
Artikel 13 Recht auf wirksame Beschwerde*
Jede Person, die in ihren in dieser
Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das
Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben,
auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher
Eigenschaft gehandelt haben.
Artikel 14 Diskriminierungsverbot*
Der Genuß der in dieser Konvention
anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen
des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der
politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft,
der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt
oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
Artikel 15 Abweichen im Notstandsfall*
- Wird das Leben der Nation durch
Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht, so kann jede Hohe Vertragspartei
Maßnahmen treffen, die von den in dieser Konvention vorgesehenen
Verpflichtungen abweichen, jedoch nur, soweit es die Lage unbedingt erfordert
und wenn die Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen
Verpflichtungen der Vertragspartei stehen.
- Aufgrund des Absatzes 1 darf von
Artikel 2 nur bei Todesfällen infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen und von
Artikel 3, Artikel 4 (Absatz 1) und
Artikel 7 in keinem Fall abgewichen werden.
- Jede Hohe Vertragspartei, die
dieses Recht auf Abweichung ausübt, unterrichtet den Generalsekretär des
Europarats umfassend über die getroffenen Maßnahmen und deren Gründe. Sie
unterrichtet den Generalsekretär des Europarats auch über den Zeitpunkt, zu
dem diese Maßnahmen außer Kraft getreten sind und die Konvention wieder volle
Anwendung findet.
Artikel 16 Beschränkungen der politischen Tätigkeit
ausländischer Personen*
Die Artikel 10, 11 und 14 sind nicht so
auszulegen, als untersagten sie den Hohen Vertragsparteien, die politische
Tätigkeit ausländischer Personen zu beschränken.
Artikel 17 Verbot des Missbrauchs der Rechte*
Diese Konvention ist nicht so
auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das
Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf
abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen
oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen ist.
Artikel 18 Begrenzung der Rechtseinschränkungen*
Die nach dieser Konvention zulässigen
Einschränkungen der genannten Rechte und Freiheiten dürfen nur zu den
vorgesehenen Zwecken erfolgen.
Abschnitt II Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte**
Artikel 19 Errichtung des Gerichtshofs
Um die Einhaltung der Verpflichtungen
sicherzustellen, welche die Hohen Vertragsparteien in dieser Konvention und
den Protokollen dazu übernommen haben, wird ein Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte, im folgenden als "Gerichtshof" bezeichnet, errichtet.
Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof wahr.
Artikel 20 Zahl der Richter
Die Zahl der Richter des Gerichtshofs
entspricht derjenigen der Hohen Vertragsparteien.
Artikel 21 Voraussetzungen für das Amt
- Die Richter müssen hohes sittliches
Ansehen genießen und entweder die für die Ausübung hoher richterlicher Ämter
erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem
Ruf sein.
- Die Richter gehören dem Gerichtshof
in ihrer persönlichen Eigenschaft an.
- Während ihrer Amtszeit dürfen die
Richter keine Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit, ihrer
Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in
diesem Amt unvereinbar ist; alle Fragen, die sich aus der Anwendung dieses
Absatzes ergeben, werden vom Gerichtshof entschieden.
Artikel 22 Wahl der Richter
- Die Richter werden von der
Parlamentarischen Versammlung für jede Hohe Vertragspartei mit der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen aus einer Liste von drei Kandidaten gewählt, die von
der Hohen Vertragspartei vorgeschlagen werden.
- Dasselbe Verfahren wird angewendet,
um den Gerichtshof im Fall des Beitritts neuer Hoher Vertragsparteien zu
ergänzen und um freigewordene Sitze zu besetzen.
Artikel 23 Amtszeit
- Die Richter werden für sechs Jahre
gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Jedoch endet die Amtszeit der Hälfte der
bei der ersten Wahl gewählten Richter nach drei Jahren.
- Die Richter, deren Amtszeit nach
drei Jahren endet, werden unmittelbar nach ihrer Wahl vom Generalsekretär des
Europarats durch das Los bestimmt.
- Um soweit wie möglich
sicherzustellen, daß die Hälfte der Richter alle drei Jahre neu gewählt wird,
kann die Parlamentarische Versammlung vor jeder späteren Wahl beschließen, daß
die Amtszeit eines oder mehrerer der zu wählenden Richter nicht sechs Jahre
betragen soll, wobei diese Amtszeit weder länger als neun noch kürzer als drei
Jahre sein darf.
- Sind mehrere Ämter zu besetzen und
wendet die Parlamentarische Versammlung Absatz 3 an, so wird die Zuteilung der
Amtszeiten vom Generalsekretär des Europarats unmittelbar nach der Wahl durch
das Los bestimmt.
- Ein Richter, der anstelle eines
Richters gewählt wird, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, übt sein Amt
für die restliche Amtszeit seines Vorgängers aus.
- Die Amtszeit der Richter endet mit
Vollendung des 70. Lebensjahrs.
- Die Richter bleiben bis zum
Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen
tätig, mit denen sie bereits befaßt sind.
Artikel 24 Entlassung
Ein Richter kann nur entlassen werden,
wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, daß er die
erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Artikel 25 Kanzlei und wissenschaftliche Mitarbeiter
Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren
Aufgaben und Organisation in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs
festgelegt werden. Der Gerichtshof wird durch wissenschaftliche Mitarbeiter
unterstützt.
Artikel 26 Plenum des Gerichtshofs
Das Plenum des Gerichtshofs
- wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre
Wiederwahl ist zulässig,
- bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum,
- wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig,
- beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs und
- wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler.
Artikel 27 Ausschüsse, Kammern und Große Kammer
- Zur Prüfung der Rechtssachen, die
bei ihm anhängig gemacht werden, tagt der Gerichtshof in Ausschüssen mit drei
Richtern, in Kammern mit sieben Richtern und in einer Großen Kammer mit
siebzehn Richtern. Die Kammern des Gerichtshofs bilden die Ausschüsse für
einen bestimmten Zeitraum.
- Der Kammer und der Großen Kammer
gehört von Amts wegen der für den als Partei beteiligten Staat gewählte
Richter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist oder er an den Sitzungen
nicht teilnehmen kann, eine von diesem Staat benannte Person an, die in der
Eigenschaft eines Richters an den Sitzungen teilnimmt.
- Der Großen Kammer gehören ferner
der Präsident des Gerichtshofs, die Vizepräsidenten, die Präsidenten der Kammern
und andere nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ausgewählte Richter an.
Wird eine Rechtssache nach Artikel 43 an die Große Kammer verwiesen, so dürfen
Richter der Kammer, die das Urteil gefällt hat, der Großen Kammer nicht
angehören; das gilt nicht für den Präsidenten der Kammer und den Richter,
welcher in der Kammer für den als Partei beteiligten Staat mitgewirkt hat.
Artikel 28 Unzulässigkeitserklärungen der Ausschüsse
Ein Ausschuß kann durch einstimmigen
Beschluß eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig
erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere
Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig.
Artikel 29 Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit
- Ergeht keine Entscheidung nach
Artikel 28, so entscheidet eine Kammer über die Zulässigkeit und Begründetheit
der nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerden.
- Eine Kammer entscheidet über die
Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 33 erhobenen
Staatenbeschwerden.
- Die Entscheidung über die
Zulässigkeit ergeht gesondert, sofern nicht der Gerichtshof in Ausnahmefällen
anders entscheidet.
Artikel 30 Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer
Wirft eine bei einer Kammer anhängige
Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung dieser Konvention oder der
Protokolle dazu auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage
zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so kann
die Kammer diese Sache jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die
Große Kammer abgeben, sofern nicht eine Partei widerspricht.
Artikel 31 Befugnisse der Großen Kammer
Die Große Kammer
- entscheidet
über nach Artikel 33 oder Artikel 34 erhobene Beschwerden, wenn eine Kammer die
Rechtssache nach Artikel 30 an sie abgegeben hat oder wenn die Sache nach
Artikel 43 an sie verwiesen worden ist, und
- behandelt
Anträge nach Artikel 47 auf Erstattung von Gutachten.
Artikel 32 Zuständigkeit des Gerichtshofs
- Die Zuständigkeit des Gerichtshofs
umfaßt alle die Auslegung und Anwendung dieser Konvention und der Protokolle
dazu betreffenden Angelegenheiten, mit denen er nach den Artikeln 33, 34 und 47
befaßt wird.
- Besteht Streit über die Zuständigkeit
des Gerichtshofs, so entscheidet der Gerichtshof.
Artikel 33 Staatenbeschwerden
Jede Hohe Vertragspartei kann den
Gerichtshof wegen jeder behaupteten Verletzung dieser Konvention und der
Protokolle dazu durch eine andere Hohe Vertragspartei anrufen.
Artikel 34 Individualbeschwerden
Der Gerichtshof kann von jeder
natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die
behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser
Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit
einer Beschwerde befaßt werden. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich,
die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.
Artikel 35 Zulässigkeitsvoraussetzungen
- Der Gerichtshof kann sich mit einer
Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe (6)
in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts
und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen
innerstaatlichen Entscheidung befassen.
- Der Gerichtshof befaßt sich nicht
mit einer nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerde, die
- anonym ist oder
- im wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde
übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder
Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält.
- Der Gerichtshof erklärt eine nach
Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig, wenn er sie für
unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich
unbegründet oder für einen Mißbrauch des Beschwerderechts hält.
- Der Gerichtshof weist eine
Beschwerde zurück, die er nach diesem Artikel für unzulässig hält. Er kann
dies in jedem Stadium des Verfahrens tun.
Artikel 36 Beteiligung Dritter
- In allen bei einer Kammer oder der
Großen Kammer anhängigen Rechtssachen ist die Hohe Vertragspartei, deren
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt, berechtigt, schriftliche
Stellungnahmen abzugeben und an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.
- Im Interesse der Rechtspflege kann
der Präsident des Gerichtshofs jeder Hohen Vertragspartei, die in dem
Verfahren nicht Partei ist, oder jeder betroffenen Person, die nicht Beschwerdeführer
ist, Gelegenheit geben, schriftlich Stellung zu nehmen oder an den mündlichen
Verhandlungen teilzunehmen.
Artikel 37 Streichung von Beschwerden
- Der Gerichtshof kann jederzeit
während des Verfahrens entscheiden, eine Beschwerde in seinem Register zu
streichen, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben, daß
- der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt,
- die Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist oder
- eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten
Gründen nicht gerechtfertigt ist.
Der Gerichtshof setzt jedoch die
Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in
dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.
- Der Gerichtshof kann die
Wiedereintragung einer Beschwerde in sein Register anordnen, wenn er dies den
Umständen nach für gerechtfertigt hält.
Artikel 38 Prüfung der Rechtssache und gütliche Einigung
- Erklärt der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig, so
- setzt er mit den Vertretern der Parteien die Prüfung der Rechtssache fort und nimmt,
falls erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Staaten haben alle zur
wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren;
- hält er sich zur Verfügung der Parteien mit dem Ziel, eine gütliche Einigung auf der
Grundlage der Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den
Protokollen dazu anerkannt sind, zu erreichen.
- Das Verfahren nach Absatz 1
Buchstabe b ist vertraulich.
Artikel 39 Gütliche Einigung
Im Fall einer gütlichen Einigung
streicht der Gerichtshof durch eine Entscheidung, die sich auf eine kurze
Angabe des Sachverhalts und der erzielten Lösung beschränkt, die Rechtssache
in seinem Register.
Artikel 40 Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht
- Die Verhandlung ist öffentlich,
soweit nicht der Gerichtshof auf Grund besonderer Umstände anders entscheidet.
- Die beim Kanzler verwahrten
Schriftstücke sind der Öffentlichkeit zugänglich, soweit nicht der Präsident
des Gerichtshofs anders entscheidet.
Artikel 41 Gerechte Entschädigung
Stellt der Gerichtshof fest, daß diese
Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das
innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung
für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten
Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.
Artikel 42 Urteile der Kammern
Urteile der Kammern werden nach Maßgabe
des Artikels 44 Absatz 2 endgültig.
Artikel 43 Verweisung an die Große Kammer
- Innerhalb von drei Monaten nach dem
Datum des Urteils der Kammer kann jede Partei in Ausnahmefällen die Verweisung
der Rechtssache an die Große Kammer beantragen.
- Ein Ausschuß von fünf Richtern der
Großen Kammer nimmt den Antrag an, wenn die Rechtssache eine schwerwiegende
Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu
oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.
- Nimmt der Ausschuß den Antrag an,
so entscheidet die Große Kammer die Sache durch Urteil.
Artikel 44 Endgültige Urteile
- Das Urteil der Großen Kammer ist
endgültig.
- Das Urteil einer Kammer wird endgültig,
- wenn
die Parteien erklären, daß sie die Verweisung der Rechtssache an die Große
Kammer nicht beantragen werden,
- drei
Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache
an die Große Kammer beantragt worden ist, oder
- wenn
der Ausschuß der Großen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Artikel 43
abgelehnt hat.
- Das endgültige Urteil wird veröffentlicht.
Artikel 45 Begründung der Urteile und Entscheidungen
- Urteile sowie Entscheidungen, mit
denen Beschwerden für zulässig oder für unzulässig erklärt werden, werden
begründet.
- Bringt ein Urteil ganz oder
teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist
jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.
Artikel 46 Verbindlichkeit und Vollzug (7) der Urteile
- Die Hohen Vertragsparteien
verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das
endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.
- Das endgültige Urteil des
Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht seinen
Vollzug (8).
Artikel 47 Gutachten
- Der Gerichtshof kann auf Antrag des
Ministerkomitees Gutachten über Rechtsfragen erstatten, welche die Auslegung
dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffen.
- Diese Gutachten dürfen keine Fragen
zum Gegenstand haben, die sich auf den Inhalt oder das Ausmaß der in Abschnitt
I dieser Konvention und in den Protokollen dazu anerkannten Rechte und
Freiheiten beziehen, noch andere Fragen, über die der Gerichtshof oder das
Ministerkomitee auf Grund eines nach dieser Konvention eingeleiteten
Verfahrens zu entscheiden haben könnte.
- Der Beschluß des Ministerkomitees,
ein Gutachten beim Gerichtshof zu beantragen, bedarf der Mehrheit der Stimmen
der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder.
Artikel 48 Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs
Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom
Ministerkomitee gestellter Antrag auf Erstattung eines Gutachtens in seine Zuständigkeit
nach Artikel 47 fällt.
Artikel 49 Begründung der Gutachten
- Die Gutachten des Gerichtshofs
werden begründet.
- Bringt das Gutachten ganz oder
teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist
jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.
- Die Gutachten des Gerichtshofs
werden dem Ministerkomitee übermittelt.
Artikel 50 Kosten des Gerichtshofs
Die Kosten des Gerichtshofs werden vom
Europarat getragen.
Artikel 51 Privilegien (9) und Immunitäten der Richter
Die Richter genießen bei der Ausübung
ihres Amtes die Privilegien (9)
und Immunitäten, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats und den aufgrund
jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind.
Abschnitt III Verschiedene Bestimmungen
*,
***
Artikel 52 Anfragen des Generalsekretärs*
Auf Anfrage des Generalsekretärs des
Europarats erläutert jede Hohe Vertragspartei, auf welche Weise die wirksame
Anwendung aller Bestimmungen dieser Konvention in ihrem innerstaatlichen Recht
gewährleistet wird.
Artikel 53 Wahrung anerkannter Menschenrechte*
Diese Konvention ist nicht so
auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige sie Menschenrechte und
Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer Hohen Vertragspartei oder in einer
anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, anerkannt werden.
Artikel 54 Befugnisse des Ministerkomitees*
Diese Konvention berührt nicht die dem
Ministerkomitee durch die Satzung des Europarats übertragenen Befugnisse.
Artikel 55 Ausschluß anderer Verfahren zur Streitbeilegung*
Die Hohen Vertragsparteien kommen
überein, daß sie sich vorbehaltlich besonderer Vereinbarung nicht auf die zwischen
ihnen geltenden Verträge, sonstigen Übereinkünfte oder Erklärungen berufen
werden, um eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieser
Konvention einem anderen als den in der Konvention vorgesehenen Beschwerdeverfahren
zur Beilegung zu unterstellen.
Artikel 56 Räumlicher Geltungsbereich*
- ****Jeder Staat kann bei der
Ratifikation oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des
Europarats gerichtete Notifikation erklären, daß diese Konvention vorbehaltlich
des Absatzes 4 auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete Anwendung findet, für
deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist.
- Die Konvention findet auf jedes in
der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ab dem dreißigsten Tag nach Eingang
der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats Anwendung.
- In den genannten Hoheitsgebieten
wird diese Konvention unter Berücksichtigung der örtlichen Notwendigkeiten
angewendet.
- ****Jeder Staat, der eine Erklärung
nach Absatz 1 abgegeben hat, kann jederzeit danach für eines oder mehrere der
in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete erklären, daß er die Zuständigkeit
des Gerichtshofs für die Entgegennahme von Beschwerden von natürlichen
Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen nach Artikel 34
anerkennt.
Artikel 57 Vorbehalte*
- Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung dieser Konvention oder bei der Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt zu einzelnen Bestimmungen der Konvention
anbringen, soweit ein zu dieser Zeit in seinem Hoheitsgebiet geltendes Gesetz
mit der betreffenden Bestimmung nicht übereinstimmt. Vorbehalte allgemeiner
Art sind nach diesem Artikel nicht zulässig.
- Jeder nach diesem Artikel
angebrachte Vorbehalt muß mit einer kurzen Darstellung des betreffenden
Gesetzes verbunden sein.
Artikel 58 Kündigung*
- Eine Hohe Vertragspartei kann diese
Konvention frühestens fünf Jahre nach dem Tag, an dem sie Vertragspartei
geworden ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch
eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen;
dieser unterrichtet die anderen Hohen Vertragsparteien.
- Die Kündigung befreit die Hohe
Vertragspartei nicht von ihren Verpflichtungen aus dieser Konvention in bezug
auf Handlungen, die sie vor dem Wirksamwerden der Kündigung vorgenommen hat
und die möglicherweise eine Verletzung dieser Verpflichtungen darstellen.
- Mit derselben Maßgabe scheidet eine
Hohe Vertragspartei, deren Mitgliedschaft im Europarat endet, als
Vertragspartei dieser Konvention aus.
- ****Die Konvention kann in bezug auf
jedes Hoheitsgebiet, auf das sie durch eine Erklärung nach Artikel 56
anwendbar geworden ist, nach den Absätzen 1 bis 3 gekündigt werden.
Artikel 59 Unterzeichnung und Ratifikation*
- Diese Konvention liegt für die
Mitglieder des Europarats zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats
hinterlegt.
- Diese Konvention tritt nach
Hinterlegung von zehn Ratifikationsurkunden in Kraft.
- Für jeden Unterzeichner, der die
Konvention später ratifiziert, tritt sie mit der Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde in Kraft.
- Der Generalsekretär des Europarats
notifiziert allen Mitgliedern des Europarats das Inkrafttreten der Konvention,
die Namen der Hohen Vertragsparteien, die sie ratifiziert haben, und jede
spätere Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde.
Geschehen zu Rom am 4. November 1950 in
englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich (10) ist, in
einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär
übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften.
Anmerkungen :
(*) Überschrift hinzugefügt in Übereinstimmung mit Protokoll Nr. 11 (SEV Nr. 155).
(**) Neuer Abschnitt II in Übereinstimmung mit Protokoll Nr. 11 (SEV Nr. 155).
(***) Die Artikel dieses Abschnittes sind in Übereinstimmung mit Protokoll Nr. 11 (SEV Nr. 155) umnumeriert worden.
(****) Wortlaut geändert in Übereinstimmung mit Protokoll Nr. 11 (SEV Nr. 155).
(1) D: rechtmäßige Freiheitsentziehung
(2) D: Freiheitsentziehung
(3) D: der Freiheitsentziehung
(4) D: die Freiheitsentziehung
(5) A, D: Hörfunk-
(6) A: Rechtsmittel
(7) A, D: Durchführung
(8) A, D: seine Durchführung
(9) D: Vorrechte
(10) A: authentisch